Allgemeiner Hinweis, keine Steuerberatung. Im Einzelfall hilft Ihr Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Privater Umzug: haushaltsnahe Dienstleistung
Ziehen Sie aus privaten Gründen um, können Sie die Arbeitskosten der Umzugsfirma als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz angeben. Das Finanzamt zieht dann 20 Prozent dieser Kosten direkt von Ihrer Steuer ab, bis zu 4.000 Euro im Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.
Das müssen Sie beachten
- Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind.
- Sie müssen unbar bezahlen, zum Beispiel per Überweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Abziehbar sind nur die Arbeitskosten, nicht zum Beispiel Material.
Beruflicher Umzug: Werbungskosten
Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um, etwa wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder weil sich Ihr Arbeitsweg deutlich verkürzt, können die Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar sein. Dann zählen die Kosten für die Umzugsfirma in der Regel vollständig. Für weitere Auslagen gibt es Pauschalen, deren Höhe sich regelmäßig ändert.
Auch bei Entrümpelung und Haushaltsauflösung?
Auch bei einer Entrümpelung oder Haushaltsauflösung kann der Arbeitsanteil als haushaltsnahe Dienstleistung in Frage kommen. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Checkliste für die Steuererklärung
- Rechnung der Umzugsfirma aufbewahren
- Überweisungsbeleg aufbewahren
- Arbeitskosten in der Anlage für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen, bei beruflichen Umzügen die Kosten als Werbungskosten
Nach der kostenlosen Besichtigung bekommen Sie einen Festpreis.